Adesuwa
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Satzung

Satzung des Vereins "Adesuwa"
(Adesuwa e.V.)

§1 Name , Sitz , Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Adesuwa" und wird nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "eingetragener, gemeinnütziger Verein" erhalten. Der Sitz des Vereins ist Oberhausen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziel und Zweck

(1) Ziel des Vereins ist die Entwicklung, Unterstützung und Förderung individueller menschlicher Potentiale im Sinne einer solidarischen Gemeinschaft. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, des Völkerverständigungsgedankens und der Gleichberechtigung.

(2) Es ist Zweck des Vereins, einen Rahmen zu schaffen, in dem seine Zielsetzung praktische Umsetzung findet.
Durch ganzheitliche Projektarbeit soll
* die integrative Begegnung von Menschen insbesondere unterschiedlicher
  Kulturen, sozialer Herkunft und Altersgruppen ermöglicht werden,
* ein Informations- und Erfahrungsaustausch angeregt werden,
* gezielt Bildungs- und Bewusstseinsarbeit initiiert werden,
* inhaltliche und materielle Förderung ausgewählter Personen und
  Personengruppen erfolgen,
* ein Netzwerk von Privatpersonen, Vereinen, Organisationen, Firmen und
  Unternehmen aufgebaut werden, in dem alle Beteiligten die Zielsetzung des   
 ”Adesuwa e.V.” verfolgen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

      -    Betreuungsprojekte
      -    Informationsveranstaltungen
      -    Bildungsveranstaltungen.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein "Adesuwa" verfolgt als demokratische, überparteiliche, überkonfessionelle und unabhängige Vereinigung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des geltenden Steuerrechts. Daneben können Mittel für andere Körperschaften für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Ziele des Vereins beschafft und zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern.
(2) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Arbeit des Vereins teil. Personen, die die Ziele des Vereins "Adesuwa" unterstützen, doch wegen anderweitiger Belastungen außerstande sind, als Mitglieder kontinuierlich mitzuarbeiten, können außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht (Förderer/ Förderin des Vereins) werden.
(3) Die ordentliche wie die außerordentliche Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(5) Mitglieder, die gegen Zwecke und Ziele des Vereins verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Vermögensanteile des Vereins.

§5 Beitrag
 
(1) Jedes Mitglied übernimmt Mitverantwortung für die Ziele des Vereins durch Leistung eines Mitgliedsbeitrags.
(2) Über die Höhe finanzieller Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins "Adesuwa" ist seine Mitgliederversammlung. Sie entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich durch diese Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere die Auswahl der Projekte des Vereins, sowie der Projektverantwortlichen, obliegt der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nicht anders bestimmt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr in schriftlicher Form, mindestens 14 Tage vorher durch den Vorstand einberufen. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Wochen vorher unter Beigabe der Tagesordnung vom Vorstand dazu eingeladen wird.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der gesamte Vorstand dies für erforderlich hält oder dies von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder verlangt wird.
(5) An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
(6) Zu Beginn wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in und eine/n Schriftführer/in. Die/ der Schriftführer/in protokolliert die Versammlungsbeschlüsse unter Angabe der Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll ist von Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in zu unterzeichnen.
(7) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§7 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören drei ordentliche Mitglieder an. Sie werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl bleibt der gewählte Vorstand im Amt. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit abgewählt werden.
(2) Der Vorstand gliedert sich in eine/n Vorsitzende/n und zwei StellvertreterInnen.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Außerdem ist er in unaufschiebbaren Angelegenheiten handlungsbefugt, wofür er der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
(4) Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§8 Satzungsänderung, Auflösung

(1) Zur Satzungsänderung und zur Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die die Vereinsmittel für gemeinnützige Projekte im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.

§9 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde der Mitgliederversammlung am 26. Juni 2008 zur Beschließung vorgelegt. Sie tritt am Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Oberhausen, den 22. März 2009
 

von Hand zu Hand